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Bankauskunft über Kontobewegungen vor dem Todestag
Kreditinstitute sind zur Auskunft über ein Bankkonto an das Verlassenschaftsgericht oder an den Gerichtskommissär verpflichtet, außer es ergibt sich aus der Kontobezeichnung, daß es nicht in den Nachlaß fällt. Der Antrag der Pflichtteilsberechtigten, Konten des Erblassers, die dem Verlassenschaftsgericht bereits bekannt sind, rückwirkend vom Todestag zu öffnen, ist zulässig. Das Bankgeheimnis steht dem nicht entgegen: Nach § 38 Abs 2 Z 3 BWG ist das Bankgeheimnis nach dem Tod des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär aufgehoben.
Aus der Begründung:
Der am verstorbene Erblasser hinterließ aus erster Ehe die Tochter Friederike G und aus zweiter Ehe die erbl Witwe sowie den Sohn Christian W. Mit Testament vom hatte er die erbl Witwe zur Alleinerbin eingesetzt, die am die unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlaß abgab. Die beiden Kinder wurden vom Gerichtskommissär Dr. T am vom Verlassenschaftsverfahren durch Übermittlung einer Kopie des erwähnten Testaments in Kenntnis gesetzt.
Die erbl Tochter beantragte am die Errichtung eines Inventars, eine „österreichweite Kontoabfrage zum Todeszei...