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ÖBA 11, November 2009, Seite 829

Zur Verpflichtung des Sicherungszessionars, sich „ernstlich” um die Eintreibung der übertragenen Forderung zu bemühen, bevor er auf seine Forderung gegen den Zedenten zurückgreifen darf

§§ 1393 ff, 1414 ABGB

Ist der Zessionar eine kreditgewährende Bank, so ist als Zweck der Abtretung zahlungshalber auch die Sicherung der eingeräumten Kreditlinie anzunehmen. Bei einer Zession zahlungshalber ist der Rückgriff auf die ursprüngliche Forderung zulässig, wenn der Zessionar vergeblich versucht hat, die ihm übertragene Forderung einzuziehen. Er muß sich zuvor ernstlich bemühen, die übertragene Forderung einzutreiben. Ob er auch zur Klageführung verpflichtet ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.

Aus der Begründung:

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei, weil zu der Rechtsfrage, ob im Fall einer Sicherungszession, die zugleich auch die Funktion einer Zession zahlungshalber erfülle, der Zessionar zu ernstlichen Eintreibungsversuchen beim debitor cessus verpflichtet sei, bevor er gegen den Zedenten die ursprüngliche Forderung geltend machen könne, oberstgerichtliche Judikatur fehle und die Rechtsfrage, wen die Beweislast für das ernstliche Bemühen der Betreibung treffe, von der Judikatur uneinheitlich beantwortet werde.

Die Revision ist entgegen dem – den OGH nicht bindenden – Ausspruch des Berufungsgericht...

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