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Zur Anmerkung der Anfechtungsklage
Die Frage, ob Geld oder eine Liegenschaft geschenkt wurde, ist in wirtschaftlicher Betrachtung zu beurteilen. Verfolgten die Parteien das Ziel, durch Schenkung von Geld an den Anfechtungsgegner zum Erwerb einer Liegenschaft diese dem Vermögen des Schuldners als Befriedigungsobjekt zu entziehen, ist die Anmerkung der Anfechtungsklage zulässig. Zur Rechtsnatur der Anmerkung.
Aus der Begründung:
In ihrer Anfechtungsklage brachten die Antragsteller vor, das BG für ZRS Graz habe mit einstweiliger Verfügung vom den vom Vater zu leistenden monatlichen Unterhalt ab für den mj D. (Erstkläger) mit € 130,90 und für den mittlerweile verstorbenen mj B. mit € 136,50 festgesetzt. Diese E sei rechtskräftig.
Mangels Vermögens des Unterhaltsschuldners in Österreich seien die Unterhaltsforderungen nicht durchsetzbar. Anträge auf Weitergewährung der Unterhaltsvorschüsse über den hinaus seien mit der Begründung abgewiesen worden, daß Vermögen des Unterhaltsschuldners in den USA vorhanden und dort nicht Exekution versucht worden sei. Tatsächlich sei aufgrund des Inhalts des vor dem amerikanischen Gericht zwischen den Eltern abgeschlossenen Scheidungsv...