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ÖBA 11, November 2009, Seite 825

Ist die Anweisung des Scheckausstellers ungültig, ist die Inkassobank berechtigt, das Konto des Einreichers mit dem zunächst gutgeschriebenen Gegenwert des Schecks zu belasten

§§ 1400 ff, 1431 ABGB; Z 41 ABB; Z 41 AGBKr; Art 1 Z 2 ScheckG

War die Inkassobank, die für den Einreicher einen Scheck bei der bezogenen Bank einlöste, zur Rückzahlung des Gegenwerts verpflichtet, weil keine gültige Anweisung des Ausstellers vorlag, ist sie zur entsprechenden Belastung des Kontos des Einreichers berechtigt. Mangels gültiger Zahlungsanweisung des Ausstellers begründet die Gutschrift der Inkassobank auf dem Konto des Einreichers im zweipersonalen Verhältnis keine abstrakte Verpflichtung.

Aus den Entscheidungsgründen:

Im Mai 2001 erkundigte sich die Klägerin bei einer Filiale der Beklagten, ob drei Schecks eingereicht werden könnten, und übermittelte diese vorab per E-Mail. Die Beklagte erhob hinsichtlich eines Schecks, daß es sich dabei um eine Fälschung handle. Daraufhin (am 30. oder ) legte die Klägerin die beiden übrigen Schecks der Beklagten vor. Über Aufforderung des Filialleiters der Beklagten unterschrieb ein Geschäftsführer der Klägerin auf der Rückseite der beiden Schecks. Zwecks Einlösung der Schecks eröffnete die Klägerin bei der Beklagten ein Girokonto. Der von beiden Seiten unterfertigte Kontovertrag verwies auf die Geltung de...

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