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Zur Zulässigkeit von Z 75 Satz 2 ABB 2000
Z 53, 75 Satz 2 ABB; §§ 461, 864a, 879 Abs 3 ABGB
Die Bank hat bei Fremdwährungskrediten nach Z 75 Satz 2 ABB die Wahl zwischen sofortiger Konvertierung einer nicht in der Kreditwährung erfolgten Zahlung zwecks Tilgung oder dem Stehenlassen der Zahlung als Sicherheit. Im zweiten Fall erwirbt sie ein Forderungspfandrecht, das sie, da Devisen einen Markt- oder Börsepreis haben, nach Z 53 ABB zu diesem Preis verwerten und damit denS. 820 Kredit tilgen darf. Verständigt die Bank ihren Kunden nicht von einer Konvertierung, dient die Zahlung zunächst als Pfand und läge es am Kunden, eine Umschuldung oder eine Kredittilgung mit anderen Mitteln herbeizuführen.
Aus der Begründung:
Die Parteien standen in Geschäftsverbindung. Die klagende GmbH hatte bei der beklagten Bank einen Kredit aufgenommen, und zwar am im Gegenwert von ATS 10 Mio und am im Gegenwert von ATS 4,5 Mio. Als Besonderheit war vereinbart, dass der Kredit in frei konvertierbaren Fremdwährungen ausnützbar sei, die der beklagten Partei genehm sind. Tatsächlich nahm die klagende Partei den Kredit in japanischen Yen in Anspruch. In den Kreditverträgen wurde die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedin...