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ÖBA 11, November 2009, Seite 812

Haftung für die Folgen eines Konkursantrags, den der Rechtsvertreter auftragsgemäß stellte

Meinhard Lukas

§§ 1295, 1299, 1313a, 1315 ABGB; §§ 5, 26, 34, 39, 70, 226, 408 KO

Ein aus sachlichen Gründen geführter Prozeß stellt regelmäßig einen Rechtfertigungsgrund dar, die mißbräuchliche Anrufung des Gerichts kann aber eine Schadenersatzpflicht begründen. Mißbräuchlichkeit eines vom Gläubiger gestellten Konkurseröffnungsantrags ist anzunehmen, wenn der Schuldner oder eine andere Person mit dem Konkursantrag ungerechtfertigt unter Druck gesetzt werden oder ein verfahrensfremder Zweck erreicht werden soll. Zumindest für den Bereich der Antragstellung und des Prozeßvorbringens lassen sich die für eine Zurechnung verschuldeter verfahrensrechtlicher Fehler des Anwalts an die Partei sprechenden Argumente auch auf den Bereich des materiellen Rechts übertragen. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihm von seinem Klienten erteilten Information in Zweifel zu ziehen, solange er nicht für ihre Unrichtigkeit erhebliche Anhaltspunkte hat.

Aus der Begründung:

Die Beklagten haben am einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Klägers gestellt. Mit Beschluß des LG Linz vom wurde dieser Antrag – mittlerweile rechtskräftig – abgewiesen.

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