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Zum Entzug der Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren
https://doi.org/10.47782/oeba202309068701
Nach § 186 Abs 2 IO ist dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung ua dann zu entziehen, wenn die Vermögensverhältnisse des Schuldners, insb wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten, nicht überschaubar sind. Dies ist dann zu bejahen, wenn – wie hier – bei 24 Gläubigern Verbindlichkeiten von über € 10 Mio bestehen und die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Schuldners mangels Angaben zu seiner Wohnsituation nicht nachvollziehbar sind.
Aus der Begründung:
[1] Nach stRsp des OGH ist im Insolvenzverfahren jeder zum Rekurs befugt, der in einem konkreten Recht verletzt sein kann, während ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht genügt (RS0065135). Eine Rechtsmittellegitimation in Angelegenheiten, die den Gang des Verfahrens oder die Mitwirkung am Verfahren betreffen, ist va dann anzuerkennen, wenn ein entsprechendes Antragsrecht zusteht (8 Ob 12/14v; 8 Ob 114/16x).
[2] Nach § 186 Abs 2 IO ist dem Schuldner im Schuldenregulierungsverfahren die Eigenverwaltung zu entziehen, wenn (1.) die Vermögensverhältnisse des Schuldners insb wegen der Zahl der Gläubiger und der Höhe der Verbindlichkeiten n...