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Zur Zulässigkeit der gerichtlichen Hinterlegung (§ 1425 ABGB)
https://doi.org/10.47782/oeba202309068601
Das Auftreten mehrerer Forderungsprätendenten allein berechtigt den Schuldner noch nicht zum gerichtlichen Erlag nach § 1425 ABGB, wenn die konkurrierenden Ansprüche offenkundig unbegründet sind und dies für den Schuldner, insb wenn er rechtskundig ist, leicht erkennbar ist. Zudem ist der Schuldner, derS. 687 sich selbst in die Lage der Unklarheit gebracht hat, zur Hinterlegung nicht berechtigt.
Aus der Begründung:
[1] Der mittlerweile verstorbene Ehemann der Kl erwarb von der Rechtsvorgängerin des bekl Versicherers unter Einschaltung einer VersVermittlerin ein VersProdukt, bei dem es sich um eine Kombination aus einem Lebens- und Rentenversicherungsvertrag mit zwei eigenständigen Polizzen handelte. Für den Fall seines Ablebens legte der VN zunächst fest, dass die Kl sowie seine Tochter je zur Hälfte bezugsberechtigt seien. Nach Auftreten von Differenzen mit seiner Tochter veranlasste er 2013 über die VersVermittlerin eine Änderung der Bezugsberechtigung auf die Kl allein.
Nach seinem Ableben zahlte die Bekl die gesamte Versicherungssumme aus der Rentenversicherung an die Kl aus, jene aus der Lebensversicherung allerdings nur zur H...