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Kleinbetragssparbücher: Einlagensicherungs-Betrug
https://doi.org/10.47782/oeba202309068401
§§ 31, 32 BWG; § 9, 13 ESAEG; § 146, 147 StGB.
Derjenige, der im Zeitpunkt des Eintritts des Sicherungsfalls ein vom betroffenen KI ausgegebenes Kleinbetragssparbuch iSd § 32 Abs 4 Z 1 BWG nach Eigentumsübertragung innehat und das Losungswort kennt, hat Anspruch auf Erstattung der gedeckten Spareinlage durch die Sicherungseinrichtung (§ 1 ESAEG). Wer hingegen eine solche Sparurkunde ohne uneingeschränkte materielle Berechtigung daran oder erst nach Eintritt des Sicherungsfalls erlangt hat, auch wenn er das Losungswort kennt, hat keinen unbedingten Anspruch auf Erstattung der Einlagen durch die Sicherungseinrichtung.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden H, Ho und Hof jeweils des Verbrechens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 3 StGB sowie P, Pi, W, Sch und S jeweils des Vergehens des schweren Betruges nach § 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt. […]
[9] Spareinlagen (§§ 31, 32 BWG) sind nach den Bestimmungen des ESAEG gesichert (vgl § 7 ff ESAEG; § 37a BWG), uzw grds bis zu einer Höhe von € 100.000 pro Einleger bei einem Institut (§§ 7 Z 3 lit a, Z 4 und Z 5, 10 Abs 1 ESAEG; zur zeitlich begrenzten möglichen Höherdeckung s § 12 Z 1 ESAEG). Ansprüche aus der gesetzlich...