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Keine Kürzung nicht-laufzeitabhängiger Kosten nach § 20 HIKrG aF
https://doi.org/10.47782/oeba202309068301
Eine bis März 2020 verwendete Klausel, wonach bei Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen vorgesehen war, dass laufzeitunabhängige Kosten/Entgelte bei vorzeitiger Rückzahlung nicht rückerstattet werden, widersprach nicht dem bei ihrer Verwendung in Geltung stehenden § 20 Abs 1 HIKrG aF (BGBl I 2015/135), der selbst nicht im Widerspruch zu Art 25 WIKrRL (RL 2014/17/EU) und dem dort vorgesehenen Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits stand.
Aus den Entscheidungsgründen:
[1] Die klP ist ein nach § 29 KSchG klagebefugter Verein zur Durchsetzung von Verbraucherinteressen. Die Bekl ist ein KI und bietet ihre Leistungen bundesweit an. Sie tritt in ihrer geschäftlichen Tätigkeit laufend mit Verbrauchern in rechtsgeschäftlichen Kontakt und schließt mit diesen Verträge.
[2] Sie verwendete bis März 2020 im geschäftlichen Verkehr in ihren allgemeinen Informationen iSd § 7 HIKrG folgende Klausel: „Alle einmaligen Kosten/Entgelte sind laufzeitunabhängig und werden bei vorzeitiger Rückzahlung nicht rückerstattet.“
[3] Diese Klausel war auf die von Verbrauchern mit der Bekl abgeschlossenen Kreditverträge anwendbar. Die Bekl nahm in der Praxis keine antei...