Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einreden des Hauptschuldners im Regress des Bürgen
Hat der Bürge an den Gläubiger geleistet, steht ihm grundsätzlich ein Regressanspruch gegen den Hauptschuldner zu. Ist aber das Valutaverhältnis mit Einreden belastet, wird der Hauptschuldner versuchen, den Anspruch mit diesen Einreden abzuwehren. Ob und unter welchen Voraussetzungen ihm dies gelingen wird, soll dieser Beitrag untersuchen.
https://doi.org/10.47782/oeba202309064301
If the guarantor has paid to the creditor, he is in principle entitled to recourse against the main debtor. However, if the value relationship is burdened with defences, the principal debtor will try to defend the claim with these defences. Whether and under what conditions he will succeed in doing so is the subject of this article.
Stichwörter: Bürgschaft, Regress, Einreden, Gestaltungsrechte, perpetuierte Einrede, Rechtsmissbrauch, Gewährleistung für Forderungsmängel.
JEL-Classification: K 1.
1. Problemstellung
Mit Leistung des Bürgen an den Gläubiger kommt es aufgrund der Legalzession gem § 1358 ABGB nicht zur Tilgung der gesicherten Forderung; stattdessen geht diese ipso iure auf den Bürgen über. Der Bürge tritt in die Forderung ein, wie...