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ÖBA 2, Februar 2009, Seite 161

Sog „Warnmeldungen" dürfen von der FMA nicht veröffentlicht werden, solange kein adäquates Instrumentarium der Überprüfung besteht

BWG § 4 Abs 7 idF BGBl I 97/2001

Der VfGH hegt Bedenken, daß es sowohl dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitssatzes als auch dem Rechtsstaatsprinzip widersprechen dürfte, wenn eine Information nach Art des § 4 Abs 7 erster Satz BWG durch die FMA veröffentlicht werden darf, ohne daß von der Rechtsordnung ein adäquates Instrumentarium der Überprüfung und – für den Fall der unzutreffenden Information – der Folgenbeseitigung zur Verfügung gestellt wird, da eine solche Warnmeldung (Informationsakt) geeignet ist, in grundrechtlich geschützte Positionen einzugreifen, letztlich aber nicht überprüfbar oder bekämpfbar ist.

VfGH Gesetzesprüfungsbeschluß v zu B 1914/07 – 24

Gesetzesprüfungsverfahren: G 164/07

Aus den Gründen:

Anläßlich des Beschwerdeverfahrens zu B 1914/07 hat der VfGH am den Beschluß gefaßt, gem Art 140 Abs 1 B-VG die Verfassungsmäßigkeit des ersten Satzes des § 4 Abs 7 BWG, BGBl Nr 532/1995 idF BGBl I Nr 97/2001 zu prüfen (Gesetzesprüfungsverfahren zu G 164/07). Das Beschwerdeverfahren wird nach Fällung der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren fortgesetzt werden.

Grundlage für die Beschwerde...

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