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ÖBA 2, Februar 2009, Seite 157

Macht der Gläubiger von der ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit, während des Ausgleichsverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch, dann kann er nach Beendigung des Ausgleiches nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen

§§ 1438 ff ABGB; §§ 19, 20 AO

Macht der Gläubiger von der ihm durch das Gesetz gegebenen Möglichkeit, während des Ausgleichsverfahrens gerichtlich oder außergerichtlich die Aufrechnung zu erklären, keinen Gebrauch, dann kann er nach Beendigung des Ausgleiches nur mehr mit der Ausgleichsquote seiner Forderung aufrechnen. Das gegenseitige Zusammentreffen aufrechenbarer Forderungen führt nicht schon die Aufrechnung herbei, sondern nur das Recht, auf Aufrechnung zu dringen; es ist somit eine entsprechende Aufrechnungserklärung erforderlich. Die Tilgung tritt mit Zugang der Aufrechnungserklärung rückwirkend in dem Zeitpunkt ein, in dem sich die Forderungen erstmals aufrechenbar gegenüberstanden.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Die Kläger haben nicht nur ein Räumungsbegehren, sondern auch ein damit verbundenes Zahlungsbegehren erhoben. Über ein solches ist mit Teilurteil zu entscheiden (Würth / Zingher / Kovanyi, Miet- und Wohnrecht21 § 33 Rz 31 mwN). Das Argument der Revisionswerber, gegen eine Räumungsklage wegen Mietzinsrückstand könne mangels Gleichartigkeit nicht mit Geldforderungen prozessual aufgerechnet werden (vgl dazu RS0021036), trifft nur auf Fälle zu, in denen nur ein...

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