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ÖBA 2, Februar 2009, Seite 152

Die Bank trifft grundsätzlich keine allgemeine Pflicht zur Überwachung des von einem Treuhänder eröffneten Girokontos

§§ 1002, 1016, 1295, 1324 ABGB

Die Erteilung einer Zeichnungsberechtigung im Sinn der AGBKr ist im Zweifel als Bevollmächtigung hinsichtlich des Kontos und das Auftreten des Zeichnungsberechtigten als Handeln im Namen des Kontoinhabers zu verstehen. Kollusion liegt vor, wenn der Vertreter und der Dritte „absichtlich" zusammenwirken, um den Vertretenen zu schädigen. Dem gleichzuhalten ist es, wenn der Vertreter mit Wissen des Dritten bewußt zum Nachteil des Vertretenen handelt oder der Mißbrauch sich dem Dritten geradezu aufdrängen muß. Nur bei besonderen Umständen, die den Verdacht eines Mißbrauchs der Vertretungsmacht nahelegen, hat der Dritte eine Erkundungspflicht. Die Bank trifft grundsätzlich keine allgemeine Überwachungspflicht betreffend ein von einem Treuhänder eröffnetes Girokonto.

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Firma Dr Z GmbH (in der Folge: „Gesellschaft") war außerbücherliche Eigentümerin eines Grundstücks in Salzburg mit dem darauf errichteten Haus, F-gasse. Selbstständig vertretungsbefugter Geschäftsführer dieser Gesellschaft war Mag Christoph Z. Dieser und sein Vater waren als Steuerberater für die Erst- und Zweitkläger tätig. Mit Kaufvertrag vom

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