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Bloß relative Wirkung der in einer Vinkulierungsvereinbarung vorgesehenen Zahlungssperre
§ 471 ABGB; § 10 KO
Entgegen der E 7 Ob 75/05p wird nunmehr in Fortführung der grundlegenden Erwägungen der E SZ 73/19 die Rechtsansicht vertreten, daß bei einer Vinkulierungsvereinbarung, bei der die Parteien lediglich eine Verständigungspflicht im Fall der Verpfändung usw vereinbaren, der Zahlungssperre auch in dem Sinn relative Wirkung zukommt, daß sie, weil sie kein Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Vinkulargläubigers bewirkt, den anderen Konkursgläubigern gegenüber wirkungslos ist. Die betreffende Forderung aus dem Versicherungsvertrag fällt bei Konkurs des Versicherungsnehmers in die Masse.
Aus den Entscheidungsgründen:
Der nunmehrige Gemeinschuldner (in der Folge: Versicherungsnehmer) schloß mit der Nebenintervenientin in den Jahren 1995 bis 1998 drei Lebensversicherungsverträge und mit der Klägerin zwischen 1999 und 2003 mehrere Kreditverträge ab. Im April 1999 nahm die Nebenintervenientin im Sinn des Ersuchens der Klägerin und des Versicherungsnehmers eine Vinkulierung der Lebensversicherungsverträge zugunsten der Klägerin vor. Die Nebenintervenientin bestätigte unter anderem, das Bezugsrecht für den Er- und Ablebensfall auf die Dauer der Vormerkung (Vink...