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War der Kunde erkennbar bloß an einer wertstabilen Anlage interessiert, liegt ein Schaden bereits dann vor, wenn er ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erwirbt
War der Kunde erkennbar bloß an einer wertstabilen Anlage interessiert, liegt ein (realer) Schaden im Rechtssinn bereits dann vor, wenn er ein Kursschwankungen unterliegendes Wertpapier erwirbt. Wurde nur die Risikolosigkeit des Gesamtanlagekonzepts zugesichert, kann von einer Schadenskenntnis iS des § 1489 ABGB noch nicht gesprochen werden, wenn dem Anleger ein Risiko hinsichtlich einzelner Komponenten des Finanzierungskonzepts offenbar wird. Ist der Anspruch auf Ersatz des realen Schadens bereits verjährt, kommen gesonderte, auf Kursverluste der getätigten Anlage gestützte Geldersatzansprüche nicht mehr in Betracht. Zur verjährungsrechtlichen Bedeutung von Beschwichtigungsversuchen seitens des Anlageberaters.
Aus der Begründung:
Die Kläger hatten 1994 einen Kredit bei der Sparkasse P über ATS 1 Mio aufgenommen, welcher 1999 mit ATS 800.000 aushaftete. Im Jahr 1999 erarbeitete ein Mitarbeiter der Beklagten mit den Klägern ein Umschuldungs- und Sanierungskonzept. Nach diesem Konzept nahmen die Kläger einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken in Höhe von € 167.148 auf. Davon investierten sie € 65.405 in eine fondsgebundene Lebensversicherung (Wealthmaster...