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ESt: Verlustausgleichsverbot
Zweck des Verlustausgleichsverbotes des § 2 Abs 2a EStG ist es zu verhindern, dass die Vermögensverwaltung durch die Schaffung eines betrieblichen Rahmens zur Herbeiführung steuerlich verwertbarer Verluste verwendet wird. Die beabsichtigte Erzielung von Lizenzeinnahmen dient nicht dazu, steuerlich verwertbare Verluste durch Schaffung eines betrieblichen Rahmens herbeizuführen. Vielmehr wird durch die „Auslagerung der Produktion“ das Anfallen weiterer Aufwendungen vermieden. – (§ 2 Abs 2a EStG 1988), (Abweisung)
( Ra 2018/15/0085)