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AR aktuell 2, April 2005, Seite 27

Zur Haftung des Aufsichtsrats

Johannes Peter Gruber

1. Sachverhalt

Die X Bank AG ging im Oktober 1998 in Konkurs. Der Abschlussprüfer hatte den Jahresabschluss der X Bank AG geprüft und einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Er hatte dabei übersehen, dass die vom Vorstand der X Bank AG bekannt gegebenen Bankguthaben bei der Y Bank AG in Wahrheit nicht bestanden haben. Das war – wie in einem anderen Verfahren festgestellt wurde – fahrlässig: Er hätte dem Vorstand nicht glauben dürfen, sondern eine Bestätigung der betreffenden Bank einholen müssen.

Der Masseverwalter klagte alle Aufsichtsräte wegen Konkursverschleppung auf ATS 100 Mio. Schadenersatz. Er brachte vor, sie hätten aus den Jahresabschlüssen und aus den ihnen sonst zur Verfügung stehenden Unterlagen viel früher erkennen müssen, dass die nunmehrige Gemeinschuldnerin überschuldet gewesen sei. Die Gerichte sahen das einhellig anders: Er verlor in allen drei Instanzen.

2. Begründung

Der OGH meinte dazu:

  • Die Prüfung des Jahressabschlusses durch den Aufsichtsrat ist nur eine Nachprüfung. Der Aufsichtsrat kann sich auf das vom sachverständigen Abschlussprüfer ermittelte Prüfergebnis verlassen. Vom Aufsichtsrat kann nicht verlangt werden, dass er die bereits von Fachleuten...

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