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Der Finanzexperte im Prüfungsausschuss des Aufsichtsrates
Im Entwurf zum Gesellschaftsrechtsänderungsgesetz 2005 (GesRÄG 2005) wird in § 92 Abs. 4 lit. a 3. Satz AktG für die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der den Bilanzausschuss ablösen soll, ein Finanzexperte vorgesehen: „In börsenotierten Gesellschaften muss dem Prüfungsausschuss eine Person angehören, die über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrung im Finanz- und Rechnungswesen und in der Berichterstattung verfügt (Finanzexperte). Vorsitzender des Prüfungsausschusses oder Finanzexperte darf nicht sein, wer in den letzten drei Jahren dem Vorstand der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens angehört hat, leitender Angestellter dieser Unternehmen oder Abschlussprüfer der Gesellschaft war oder den Bestätigungsvermerk unterfertigt hat.“
Diese Bestimmung soll den im Entschließungsantrag des Nationalrates vom enthalten folgenden Punkt umsetzen:
Die Einrichtung eines Bilanzausschusses (Prüfungsausschusses) sollte bei börsenotierten Gesellschaften unabhängig von der Größe des Aufsichtsrats verpflichtend sein. Es sollte auch geprüft werden, inwieweit seine Mitglieder keine maßgebenden Funktionen in verbundenen Unternehmen innehaben sollen und inwieweit ehemalige Vor...