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AR aktuell 2, April 2005, Seite 4

Die Haftung des Stiftungsvorstands

Nikolaus Arnold

Die Übernahme eines Vorstandsmandates bei einer Privatstiftung wird häufig als risikoloser Freundschaftsdienst angesehen. Spätestens dann, wenn der Stiftungsvorstand in das Spannungsverhältnis Stifter – Begünstigte – Privatstiftung (allenfalls auch Gläubiger) gerät, wird das Haftungsrisiko evident. Zur Verminderung seines eigenen Haftungsrisikos sollte der Stiftungsvorstand sich rechtzeitig über seine Aufgaben, seine Verantwortung und seine Haftung informieren. Der vorliegende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Aspekte.

1. Allgemeines

Der Stiftungsvorstand ist das Geschäftsführungs- und Vertretungsorgan der Privatstiftung (vergleichbar mit dem Vorstand einer AG oder den Geschäftsführern einer GmbH). Ihn treffen daher auch primär die typischen Pflichten eines Geschäftsführungs- und Vertretungsorgans. Daneben sind aber auch einige stiftungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Der Stiftungsvorstand ist verpflichtet, die Bestimmungen der Stiftungserklärung einzuhalten und für die Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen (§ 17 Abs 1 PSG). Leistungen an Begünstigte darf der Stiftungsvorstand nur dann und nur so weit vornehmen, als dadurch der für die Befriedigung der Gläubiger erforderlic...

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