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SWK 33, 20. November 2019, Seite 1447

Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen

Entscheidung: RV/4100290/2013, Revision nicht zugelassen.

Norm: § 16 Abs 1 Z 10 EStG.

(B. R.) – Gemäß § 16 Abs 1 EStG sind Werbungskosten die Aufwendungen und Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Sie sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (). Der Steuerpflichtige muss die als Werbungskosten geltend gemachten Aufwendungen aber über Verlangen der Abgabenbehörden gemäß § 138 und 161 BAO nach Art und Umfang nachweisen oder, wenn dies nicht möglich ist, wenigstens glaubhaft machen (vgl ).

Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 Z 10 EStG ua „Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen“. Aufwendungen in Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium sind grundsätzlich als umfassende Umschulungsmaßnahmen abzugsfähig. Voraussetzung dafür ist eine bereits bestehende Berufstätigkeit (Doralt, EStG13, § 16 Tz 203/5). Der Beschwerdeführer übte bereits vor der Aufnahme seines Studiums der Betriebswirtschaftslehre eine Berufstätigkeit aus, er war als Außendienstmitarbeiter bei einer Versicherung beschäftigt. Da es sich bei Umschulungskosten inhaltlich um „vorweggenommene W...

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