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Keine Verpflichtung, zwei oder mehrere kleine Brauereien als eine einzige kleine unabhängige Brauerei zu behandeln
Entscheidung: A-Oy und B-Oy, C-221/20 und C-223/20.
Norm: Art 4 Abs 2 Satz 2 Richtlinie 92/83/EWG.
Art 4 Abs 2 Satz 2 Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke ist dahin auszulegen, dass ein MitgliedS. 1399 staat, der von der in Art 4 Abs 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf von kleinen unabhängigen Brauereien gebrautes Bier ermäßigte Verbrauchsteuersätze anzuwenden, gleichwohl nicht verpflichtet ist, zwei oder mehrere kleine Brauereien, die zusammenarbeiten und deren gemeinsamer Jahresausstoß 200.000 hl nicht übersteigt, als einzige kleine unabhängige Brauerei zu behandeln.