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OGH zum Pachtzins für eine Schutzhütte während der COVID-19-Pandemie
Entscheidung: 1 Ob 178/22s.
Nach den Anordnungen in der 2. bis 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung galten Schutzhütten als Beherbergungsbetriebe, deren Betreten zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt war. Eine Schutzhütte war infolge dieser Betretungsverbote zur Gänze unbrauchbar iSd § 1104 ABGB.
Ob gänzliche oder nur teilweise Unbrauchbarkeit vorliegt, ist – ausgehend vom vereinbarten Geschäftszweck – anhand eines objektiven Maßstabs zu beurteilen, wobei die Beweispflicht für die mangelnde Brauchbarkeit den Bestandnehmer trifft. Bei der Beurteilung der Brauchbarkeit kommt es stets auf die Umstände des Einzelfalls an.