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Keine Entlastung nach § 48 BAO bei selbst verschuldeter Doppelbesteuerung
Entscheidung: Ra 2021/15/0042 (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 48 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger war Alleingesellschafter einer maltesischen Gesellschaft (Ltd), die bis zu ihrer Liquidation Gewinne erklärte und vorab mit 35 % maltesischer Körperschaftsteuer versteuerte. Ein Teil der entrichteten Steuer wurde auf Antrag rückvergütet, wodurch sich die maltesische Körperschaftsteuer auf einen effektiven Prozentsatz von 5 % des Gewinns vermindert hat.
Das Finanzamt vertrat die Ansicht, die von der Ltd fakturierten Leistungen (und deren Gewinne) seien dem Gesellschafter zuzurechnen. Gegen die dementsprechend erlassenen ESt-Bescheide wurde keine Beschwerde erhoben.
Da eine Rückerstattung der entrichteten maltesischen Steuer aufgrund der Liquidation der Gesellschaft scheiterte, beantragte der Steuerpflichtige beim BMF eine Entlastung gem § 48 BAO. Der Antrag wurde abgewiesen, weil der Steuerpflichtige keine Rechtsmittel gegen die ESt-Bescheide erhoben und eine rechtzeitige Rückerstattung in Malta nicht bewirkt habe.
Das BFG wies die erhobene Beschwerde ab und hielt ua fest, dass die Ltd in Malta gar keinen Steuertatbestand verwirklicht, weil sie keine der do...