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SWK 26, 21. September 2021, Seite 1221

Sind freiwillige Zahlungen iZm Lockdowns in der Fitnessbranche umsatzsteuerpflichtig?

Auswirkungen von Kompensationsverzicht und Online-Angebot gegen Spende

Sabine Dworak

Im Zuge der Maßnahmen zur Reduzierung der COVID-19-Infektionszahlen waren Fitnessstudios 2020 und 2021 über einen längeren Zeitraum von einem Betretungsverbot betroffen. Die Betreiber waren also gefordert, Alternativen zum Vororttraining und Kompensationsmöglichkeiten für vereinnahmte Beiträge zu finden. Sind in diesem Zusammenhang freiwillige Zahlungen vereinnahmt worden, stellt sich die Frage der Umsatzsteuerpflicht.

1. Fitnessbranche im Lockdown

Bereits im Frühjahr 2020 unterlagen Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios einem Betretungsverbot. Ende 2020 bis Anfang Mai 2021 war dies erneut der Fall. Oftmals wurden Mitgliedsbeiträge auch während des verordneten Trainingsstopps eingezogen. Um Kunden nicht dauerhaft zu verlieren, waren die Betreiber von Fitnesseinrichtungen gefordert, Alternativen bereitzustellen. Dies erfolgte etwa durch Kompensation der eingezogenen Beiträge durch entgeltfreie Monate nach dem Betretungsverbot oder auch durch Anpassung des Leistungsportfolios an die COVID-19-bedingten Umstände. Wie in vielen anderen Bereichen hat sich ein Online-Angebot als praktikable und durchaus beliebte Alternative im Zeitraum des COVID-19-Lockdowns erwiesen. Dieses Angebot erfo...

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