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Bescheidaufhebung nach § 299 BAO auch ohne neu hervorgekommene Tatsachen
Entscheidung: Ra 2021/13/0100 (Zurückweisung der Parteirevision).
S. 127Sachverhalt und Verfahren: Das Finanzamt hob Einkommensteuerbescheide gemäß § 299 BAO auf, ohne die Aufhebungsbescheide zu begründen. Der erhobenen Beschwerde des Steuerpflichtigen gab das Finanzamt – aufgrund der fehlenden Begründung der Aufhebungsbescheide – mit Beschwerdevorentscheidung statt. In der Folge hob das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide erneut gemäß § 299 BAO auf.
Das BFG wies die Beschwerden gegen die neuen Aufhebungsbescheide ab.
Rechtliche Beurteilung: Die Revision scheint anzunehmen, dass das Fehlen einer Begründung im ersten Aufhebungsbescheid zur Folge habe, dass keine Aufhebung dieses Bescheides nach § 299 BAO mehr erfolgen dürfe. Diese Ansicht entbehrt jeder Grundlage.
Bei einer Bescheidaufhebung von Amts wegen legt die Abgabenbehörde iZm der Erlassung des Aufhebungsbescheides fest, aus welchen Gründen sie den Bescheid als inhaltlich rechtswidrig ansieht; damit ist die Sache dieses Verfahrens bestimmt. Da der erste Aufhebungsbescheid begründungslos ergangen war, stand dessen Aufhebung einem weiteren Verfahren nach § 299 BAO nicht entgegen.
Für eine Aufhebung nach § 299 BAO ist nur entscheidend, dass sich ...