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Kosten für eine ohne ärztliche Betreuung absolvierte Kur als außergewöhnliche Belastung
Entscheidung: Ra 2019/13/0125 (Zurückweisung der Parteirevision).
Norm: § 34 EStG.
Sachverhalt und Verfahren: Ein Steuerpflichtiger mit einer Behinderung von 50 % machte ua Aufwendungen für eine Kur am Toten Meer als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil die absolvierte Kur nicht ärztlich verordnet, sondern nur empfohlen worden war.
Das BFG wie die Beschwerde ab und sprach aus, die Ablehnung der Kostenübernahme durch die SVA zeige, dass Therapien mit ähnlichem Erfolg, aber deutlich geringerem Kostenaufwand, im Inland in Anspruch genommen werden können. Zudem habe eine ärztliche Betreuung vor Ort gefehlt.
Rechtliche Beurteilung: Nach der VwGH-Rechtsprechung ist zum Nachweis der Zwangsläufigkeit eines Kuraufenthalts die Vorlage eines vor Antritt der Kur ausgestellten ärztlichen Zeugnisses, aus dem sich die Notwendigkeit und Dauer der Reise sowie das Reiseziel ergeben, erforderlich. Nicht jeder auf ärztliches Anraten und aus medizinischen Gründen durchgeführte Kuraufenthalt führt zu einer außergewöhnlichen Belastung. Der Begriff „Kur“ erfordert ein bestimmtes, unter ärztlicher Aufsicht und Betr...