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SWK 3, 20. Jänner 2022, Seite 83

Keine Verwaltung nach Gutsherrenart

Von Generalsekretären, dem Weisungsrecht und seltsamen Auswüchsen

Ein zentraler verfassungsrechtlicher Grundsatz ist in Art 18 Abs 1 B-VG normiert: „Die gesamte staatliche Verwaltung darf nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden.“ Medienberichte legen nahe, dass manche hochrangige (politische) Beamte dieses Prinzip in der jüngeren Vergangenheit nach ihrem Gutdünken ausgelegt haben. Das hat – nicht nur optisch – verheerende Folgen. Der Fehler und die Verführung liegen auch im System.

Stellung des Generalsekretärs

In Erinnerung gerufen sei eine Novelle des Bundesministeriengesetzes (BMG) im Jahr 2017. In § 7 Abs 11 BMG heißt es seitdem: „Der Generalsekretär ist unbeschadet seiner allfälligen sonstigen Funktionen der unmittelbare Vorgesetzte aller Sektionsleiter im Bundesministerium sowie Vorgesetzter aller dem Bundesministerium nachgeordneter Dienststellen.“ Diese umfangreiche Erweiterung der Befugnisse beruht auf einem im parlamentarischen Prozess eingebrachten Abänderungsantrag; die Begründung spricht lapidar von der „Verankerung der Vorgesetztenfunktion des – bisher bloß mit der zusammenfassenden Behandlung betrauten – Generalsekretärs“.

Die Gesetzesstelle hat es in sich. In der Praxis bedeutet sie – am Beispiel des BMF – ein unmittelbares, unbeschränktes Durchgr...

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