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ASoK 2, Februar 2018, Seite 80

Änderung von Pflegebedarf in Fällen, in denen Pflegegeld ursprünglich zu Unrecht zuerkannt wurde

Wird einem Versicherten aufgrund einer Fehlbeurteilung Pflegegeld gewährt, so berechtigt eine wesentliche Verbesserung seines Zustands die Entziehung des zu Unrecht gewährten Pflegegeldes. – (§ 9 Abs 4 BPGG)

„1. ...

2. Eine Entziehung oder Neubemessung im Sinne des § 9 Abs 4 BPGG setzt nach der Rechtsprechung die wesentliche Änderung des Zustands des Pflegebedürftigen und die daraus resultierende Erhöhung oder Verringerung des Pflegebedarfs voraus, die zu einer anderen Pflegestufe führt (RIS-Justiz RS0123144). Das Unter- oder Überschreiten des für die Pflegegeldeinstufung maßgeblichen Grenzwerts ist somit eine wesentliche Änderung im Sinne des § 9 Abs 4 BPGG (10 ObS 32/15a).

3. Für die Entziehung oder Neubemessung des Pflegegeldes sind jene Grundsätze heranzuziehen, die auch bei der Entziehung sonstiger Leistungsansprüche nach § 99 ASVG oder bei der Neufeststellung einer Versehrtenrente nach § 183 ASVG angewendet werden (RIS-Justiz RS0061709 [T4]).

4. Es ist unstrittig, dass der bei Gewährung des Pflegegeldes bestandene Pflegemehrbedarf (§ 4 Abs 3 BPGG) nicht mehr als 65 Stunden monatlich betrug und die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Pflegegeld nicht vorlagen. Dies alleine rechtfertigt die Entziehung der Leistung zwar nicht (RIS-Justiz RS0083941; RS0...

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