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SWK 12, 20. April 2023, Seite 593

Ort der Einfuhr eines Fahrzeugs bei zollrechtlichen Verstößen

Entscheidung: R. T., C-368/21.

Normen: Art 30 und 60 MwStSyst-RL.

Die Art 30 und 60 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSyst-RL) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2057 des Rates vom geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem Drittstaat zugelassenen Fahrzeugs, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Europäische Union verbracht wird, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt.

Rubrik betreut von: Gernot Aigner
Assoz. Univ.-Prof. Dr. Gernot Aigner lehrt am Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der JKU. Er ist Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der KSW und selbständiger Steuerberater in Linz.
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