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Ort der Einfuhr eines Fahrzeugs bei zollrechtlichen Verstößen
Entscheidung: R. T., C-368/21.
Normen: Art 30 und 60 MwStSyst-RL.
Die Art 30 und 60 Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSyst-RL) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/2057 des Rates vom geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem Drittstaat zugelassenen Fahrzeugs, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Europäische Union verbracht wird, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt.