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ASoK 2, Februar 2018, Seite 78

Voraussetzungen einer Pensionsabfindung nach § 5 Abs 2 AVRAG

Der Abfindungsanspruch gebührt auch dann, wenn die betriebliche Pensionszusage des Veräußerers vom Erwerber nicht übernommen wird, aber im Betrieb des Erwerbers eine andere betriebliche Pensionszusage besteht. – (§ 5 Abs 2 AVRAG)

„1. bis 4. ...

5. ...

Die Revision weist in diesem Zusammenhang richtig darauf hin, dass es dem Arbeitnehmer nach § 5 Abs 3 AVRAG freisteht, über die Abfindung im Sinne des BPG zu verfügen. Er kann daher den Unverfallbarkeitsbetrag unter anderem gemäß § 5 Abs 2 bzw § 7 Abs 3 BPG in die Pensionskasse, eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 PKG, eine betriebliche Kollektivversicherung oder eine Gruppenrentenversicherung eines neuen Arbeitgebers übertragen. Der Gesetzgeber des AVRAG hat nicht nur offenkundig an die Möglichkeit eines Wechsels in ein neues System gedacht, sondern gleichzeitig eine Verwendungsoption normiert, die nur den Schluss zulässt, dass auch für diesen Fall der Abfindungsanspruch gebühren soll.

6. Zum selben Ergebnis gelangt man bei näherer Betrachtung des Zwecks der Regelung des § 5 Abs 2 AVRAG.

Art 3 Abs 3 der Betriebsübergangsrichtlinie (nunmehr Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom ), deren Umsetzung den hier maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG zugrunde liegt, lässt Regelungen der Mitgliedstaaten zu, nach denen d...

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