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Meldefrist bei Wegfall der Meldebefreiung für Personengesellschaften mit nur natürlichen Personen als Vollhafter
Entscheidung: Ra 2022/13/0075 (Parteirevision, Entscheidung in der Sache: Aufhebung der Zwangsstrafe).
Normen: §§ 3 Abs 3, 5 und 6 Abs 1 WiEReG.
Sachverhalt und Verfahren: Eine KG wurde mit Erinnerungsschreiben vom – unter Androhung einer Zwangsstrafe – aufgefordert, die bis dahin unterbliebene Meldung nach dem WiEReG bis zum vorzunehmen. Mit Bescheid vom wurde eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro festgesetzt. In der Beschwerde wurde ua eingewendet, Personengesellschaften seien von der Meldepflicht befreit, wenn alle persönlich haftenden Gesellschafter natürliche Personen seien.
Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, die Meldebefreiung für Personengesellschafter sei mit dahingehend geändert worden, dass sie nur greife, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen seien.
Rechtliche Beurteilung: Die KG war im Jahr 2010 gegründet worden. Unbeschränkt haftende Gesellschafterin war eine natürliche Person, Kommanditistin war zunächst eine KG, im Jahr 2016 wurde eine natürliche Person als weitere Kommanditistin eingetragen.
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des WiEReG war die KG somit von der Verpflichtung zur Meldung gemäß § 6 Abs 1 WiEReG befreit, da die einzige unbeschränkt („persönlich“) haftende Gesellschafterin eine natü...