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Höhe der Zwangsstrafe für die Unterlassung der fristgerechten Meldung
Entscheidung: Ra 2022/13/0023 (Parteirevision, Abweisung und Aufhebung wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften).
Normen: § 16 Abs 1 WiEReG; § 111 Abs 1 BAO.
Sachverhalt und Verfahren: Eine KG wurde mit Erinnerungsschreiben unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgefordert, eine Meldung nach dem WiEReG vorzunehmen. In der Folge wurde eine Zwangsstrafe von 1.000 Euro und nach Ablauf der eingeräumten Nachfrist eine weitere Zwangsstrafe von 4.000 Euro festgesetzt. Alle Erledigungen wurden elektronisch in die Databox der (einzigen) Kommanditistin, der Zustellungsbevollmächtigten und Vertreterin nach § 81 BAO, zugestellt.
Das BFG wies die Beschwerden ab und führte aus, die Zustellung an die Kommanditistin als Zustellbevollmächtigte der KG sei rechtmäßig gewesen.
Rechtliche Beurteilung: Die KG macht geltend, ihr seien weder die „Erinnerung“ – samt Androhung der Zwangsstrafe – noch die Zwangsstrafen-Bescheide wirksam zugestellt worden und wendet ein, sie sei nicht als Personenvereinigung „ohne eigene Rechtspersönlichkeit“ iSd § 81 Abs 1 BAO zu beurteilen; ihr komme vielmehr selbst Rechtspersönlichkeit zu.
Zutreffend ist, dass eine OG – und damit auch eine KG (§ 161 Abs 2 UGB) – nach § 105 UGB rechtsfähig ist. Nach den Gesetzesmaterialien handle es sich dab...