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SWK 12, 20. April 2023, Seite 588

Anwendbarkeit der Anteilsvereinigung bei Personengesellschaften

Entscheidung: Ra 2021/16/0082 (Abweisung der Parteirevision).

Norm: § 1 Abs 2a und 3 GrEStG.

Sachverhalt und Verfahren: Eine natürliche Person (A) brachte im Jahr 2020 ihren 20%igen Anteil an einer grundstücksbesitzenden KG (Hotel) gemäß Art III UmgrStG in eine GmbH ein. Die GmbH war bereits seit mehr als fünf Jahren zu 80 % an der KG beteiligt. Komplementärin der KG war eine andere, nicht vermögensbeteiligte GmbH (0 % Arbeitsgesellschafterin). Das Finanzamt nahm die Verwirklichung einer Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs 3 GrEStG an und setzte Grunderwerbsteuer mit 0,5 % vom Grundstückswert der Grundstücke in der KG fest.

Das BFG wies die Beschwerde ab und führte aus, entgegen der Rechtsansicht der Revisionswerberin komme für Personengesellschaften nicht nur der Tatbestand gemäß § 1 Abs 2a GrEStG (Gesellschafterwechsel) in Frage, sondern auch jener gemäß § 1 Abs 3 GrEStG (Anteilsvereinigung).

S. 589 Rechtliche Beurteilung: Strittig ist, ob § 1 Abs 3 GrEStG, wie die Revisionswerberin vorbringt, ausschließlich auf Kapitalgesellschaften anwendbar ist und die Vereinigung aller Anteile am Gesellschaftsvermögen der KG (einer Personengesellschaft) in der Hand der Revisionswerberin daher nicht nach § 1 Abs 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer unterliegt. Es ist unstrittig, dass die Revisionswerbe...

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