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Rückzahlungsantrag
Wenn einem Antrag auf Rückzahlung nach § 239 BAO nicht durch den Realakt der Rückzahlung entsprochen wird, bedarf es eines das Anbringen erledigenden Bescheides. Ergeht ein solcher nicht und kommt es nach Maßgabe des § 284 Abs 3 BAO zum Übergang der Zuständigkeit auf das Verwaltungsgericht, hat das Verwaltungsgericht – bei Bestehen eines entsprechenden Rückzahlungsanspruches und unter Beachtung der Ermessensregelung des § 239 Abs 2 BAO – auszusprechen, dass der betreffende Betrag zurückzuzahlen ist. – (§ 239 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
( Ro 2019/15/0001)