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Rechtsfolgen des „Spätrücktritts“ vom Versicherungsvertrag
Entscheidungen: 7 Ob 105/20x.
Normen: § 7 VersStG.
Der OGH hatte die Frage zu beantworten, ob der Versicherer neben der Nettoprämie auch die 4%ige Versicherungssteuer zurückzahlen muss. Der OGH hatte ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gestellt, das dieser am , WWK, C-803/19, beantwortet hatte. Im danach fortgesetzten Anlassverfahren vertrat der OGH vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung die Auffassung, dass der Versicherer durch die vom Versicherungsnehmer als Steuerschuldner einzunehmende und an den Staat abzuführende Versicherungssteuer nicht bereichert ist. Mit den nach österreichischem Recht geltenden (zivil)verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Einklagung von Schadenersatz wird nach den dargelegten Kriterien des EuGH die Wirksamkeit des Rücktrittsrechts nicht in Frage gestellt. Konkrete Schadenersatzansprüche waren hier aber nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, sodass der OGH die Entscheidungen der Vorinstanzen bestätigte, welche die Klage auf Rückzahlung der Versicherungssteuer vom Versicherer abgewiesen hatten.