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SWK 15, 25. Mai 2020, Seite 851

Die (Online-)Gewerbeanmeldung

Worauf in der Praxis zu achten ist

Sonja Seitlinger, Alois Puntigam und Rudolf Grünbichler

Die Anmeldung des Gewerbes kann als zusätzliche Serviceleistung der steuerlichen Vertretung gesehen werden. Auch wenn die Beantragung einfach erscheint, birgt diese einige Herausforderungen. Fehler bei der Einbringung des Antrags können dazu führen, dass der Unternehmer erst Wochen später mit der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit beginnen kann. In diesem Beitrag werden daher Empfehlungen für die Gewerbeanmeldung gegeben.

1. Grundsätzliches zum Gewerbe und zur Gewerbeanmeldung

Die Rechtsgrundlage ist die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl 1994/194 idgF (im Folgenden: GewO). Das Gesetz gilt für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten. Eine Tätigkeit wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie selbständig, regelmäßig und in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen. Selbständigkeit liegt vor, wenn die Tätigkeit auf eigene Rechnung und Gefahr ausgeübt wird.

Die Anmeldung des Gewerbes erfolgt bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft bzw Magistrat der Stadt) am jeweiligen Gewerbestandort. Die Anmeldung hat die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standorts zu enthalten. Der Anme...

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