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SWK 15, 25. Mai 2020, Seite 818

EU-Meldepflichtgesetz: Verlängerung der Meldefristen

COVID-19 bedingte dreimonatige Schonfrist

Stefan Bendlinger

Am hat die Europäische Kommission beschlossen, bestimmte Fristen für die Einreichung und den Austausch von Informationen auf Grundlage der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom (kurz: DAC 6), die in Österreich durch das EU-Meldepflichtgesetz (EU-MPfG) umgesetzt wurde, aufzuschieben. Auf Basis der vorgeschlagenen Änderungen sollen die EU-Mitgliedstaaten drei zusätzliche Monate Zeit haben, um Informationen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen gemäß DAC 6 auszutauschen. Abhängig von der Entwicklung der COVID-19-Pandemie soll die Kommission außerdem die Möglichkeit haben, die Aufschubsfrist einmal um maximal drei weitere Monate zu verlängern.

1. Die Meldefristen im EU-MPfG

§ 4 EU-MPfG verpflichtet Intermediäre bzw unter gewissen Voraussetzungen die relevanten Steuerpflichtigen dazu, die in den § 5 und 6 EU-MPfG taxativ aufgezählten marktfähigen oder maßgeschneiderten grenzüberschreitenden Gestaltungen, sofern sie ein Risiko der Steuervermeidung oder der Umgehung der Meldepflicht des gemeinsamen Meldestandards (§ 5 Z 5 EU-MPfG) oder der Verhinderung der Identifizierung des wirtschaftlichen Eigentümers aufweisen, an das BMF zu melden. Weitere Voraussetzung ist, dass der erste Schritt der Gestaltung zwische...

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