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SWK 10, 1. April 2021, Seite 669

Schätzung des gemeinen Wertes

Ist das Wiener Verfahren 1996 für die Schätzung des gemeinen Wertes geeignet?

Peter Hager

Gemäß § 13 Abs 2 BewG 1955 sind Anteile an einer GmbH, sofern kein inländischer Kurswert besteht, mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dieser ist aus zeitnahen Verkäufen abzuleiten. Ist dies nicht möglich, ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen. Welche Schätzungsmethode vorzunehmen ist, gibt das Gesetz nicht vor. In ständiger Rechtsprechung (zuletzt ) anerkennt der VwGH das Wiener Verfahren 1996 als eine nicht verbindliche, aber geeignete Grundlage für eine Schätzung. Peter Hager stellt die Methoden zur Schätzung des gemeinen Wertes von Kapitalanteilen dar und befasst sich mit der Frage, inwieweit diese – insbesondere das Wiener Verfahren – für die Schätzung geeignet sind.

1. Der gemeine Wert von Kapitalanteilen

Gemäß § 13 Abs 1 BewG sind Wertpapiere, für die im Inland ein Kurswert besteht, mit diesem zu bewerten; nach Abs 2 sind Aktien, Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genussscheine, sofern kein inländischer Kurswert besteht, mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Dieser ist aus zeitnahen Verkäufen abzuleiten.

Ist dies nicht möglich, ist er unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens und der Ertragsaussichten zu schätzen.

Das G...

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