Handbuch Ziviltechnikerrecht
1. Aufl. 2021
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S. 11. Ziviltechnikergesetz 2019
1.1. Überblick
Das Ziviltechnikergesetz 2019 (ZTG) wurde am im Bundesgesetzblatt kundgemachtund hat das frühere Ziviltechnikergesetz 1993 und das frühere Ziviltechnikerkammergesetz 1993 abgelöst.
Während der Ausarbeitung des Manuskriptes für dieses Werk erfolgte eine befristete Änderung des ZTG durch das 11. COVID-19-Gesetz. Durch dieses Gesetz wurde in das ZTG ein § 119 eingefügt, der Sonderregelungen betreffend COVID-19 enthält. Diese Sonderregelungen treten mit außer Kraft, wobei die etwas ungewöhnliche Formulierung – üblich wäre die Formulierung „mit Ablauf des …“ – auf Grund der wohl gebotenen wörtlichen Interpretation bedeutet, dass diese Sonderregelungen bereits mit Beginn des außer Kraft treten. Bei befristeten Regelungen kommt es mitunter vor, dass diese kurz vor Ablauf verlängert werden. Ob eine solche Verlängerung erfolgt, bleibt abzuwarten. Die Sonderregelung betrifft zu ihrem größten Teil Fristen. Überhaupt hat die COVID-19-Pandemie dazu geführt, dass zahlreiche Fristen vorübergehend besonderen Regelungen unterworfen wurden. Die Verfasser hoffen aber, dass die COVID-19-Pandemie und mit ihr auch die befristeten S...