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SWK 20-21, 20. Juli 2020, Seite 1066

Rückstellungsbildung bei Zins-Swaps

Entscheidung: Ra 2020/15/0014.

Norm: § 9 EStG.

Drohverlustrückstellungen sind anzusetzen, wenn aus konkreten Geschäftsfällen ein Verpflichtungsüberhang droht. Im Allgemeinen ist jedes einzelne schwebende Geschäft für sich darauf zu prüfen, ob daraus ein Verlust droht. Eine Qualifizierung mehrerer Rechtsgeschäfte als einheitliches Rechtsgeschäft ist aber jedenfalls dann geboten, wenn ein unmittelbarer zeitlicher (und betraglicher) Zusammenhang zwischen den einzelnen Rechtsgeschäften besteht, sie in unmittelbarem Zusammenhang zueinander bereits im Vorhinein vereinbart wurden und somit hinsichtlich ihrer späteren Abwicklung keine weiteren Dispositionen möglich waren. So ist insbesondere die Vereinbarung über ein Swapgeschäft zusammen mit dem zur Währungsabsicherung dieses Geschäftes abgeschlossenen Optionsgeschäft zu beurteilen.

Eine Drohverlustrückstellung kann nicht darauf gestützt werden, dass eine – bewusst gewählte – langfristig vereinbarte Fixverzinsung zu höheren Zinszahlungen führt, als es bei einer variablen Verzinsung der Fall gewesen wäre.

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