Handbuch Liegenschaftserwerb
1. Aufl. 2023
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S. 11. Immobilie als Sache und Gegenstand des Eigentums
1.1. Definition „Sache“
Das ABGB geht von einem sehr weiten Begriff der „Sache“ aus, wenn es in § 285 ABGB Folgendes definiert: „Alles, was von der Person unterschieden ist, und zum Gebrauche der Menschen dient, wird im rechtlichen Sinne eine Sache genannt“.
1.2. Einteilung der „Sachen“ – bewegliche und unbewegliche Sachen
Die Einteilung dieser „Sachen“ kann unter verschiedenen Gesichtspunkten erfolgen (vgl insbesondere § 287 ff ABGB). So wird beispielsweise zwischen körperlichen und unkörperlichen Sachen, zwischen öffentlichen und privaten Sachen, zwischen teilbaren und unteilbaren Sachen und zwischen schätzbaren und unschätzbaren Sachen unterschieden. Gegenständlich ist allem voran die Differenzierung zwischen „beweglichen“ und „unbeweglichen“ Sachen von Interesse.
„Sachen, welche ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur andern versetzt werden können“, sind nach der gesetzlichen Definition des § 293 ABGB beweglich; solche Sachen werden auch als „Fahrnisse“ bezeichnet. Alle anderen Sachen – auch „Immobilien“ genannt – sind unbeweglich.
Sachen, die an sich beweglich sind, werden gemäß § 293 S 2 ABGB aber im rechtlichen Sinne für unbeweglich gehalten, wenn sie „Zugehör“ einer ...