Die GmbH & Co KG
2. Aufl. 2016
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I. S. 365Verantwortlichkeit der GmbH & Co KG
A. Rechtsentwicklung
Nach traditionellem kontinentaleuropäischem Verständnis waren nur natürliche Personen strafrechtlich verantwortlich. Dies war für Österreich eine Folgerung aus dem Schuldgrundsatz iS des § 4 StGB und des gleich lautenden § 6 FinStrG, wonach nur strafbar ist, wer schuldhaft handelt. So waren also nach dem FinStrG – ebenso wie nach dem StGB – nur natürliche Personen deliktsfähig.
Wegen der Globalisierung des Wirtschaftslebens wurde der Einfluss des angloamerikanischen Rechtskreises immer stärker, der dogmatisch nach dem Prinzip der „strict liability“ auch Strafe ohne Schuld kennt. So verpflichtet nunmehr eine große Zahl von zwischenstaatlichen Rechtsakten die Mitglied- bzw Vertragsstaaten, eine Verantwortlichkeit von juristischen Personen für bestimmte Straftaten vorzusehen.
Die erste Verpflichtung ist im 2. Protokoll vom zum Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, ABl C 1997/221, 11, enthalten. Nach Art 3 dieses Protokolls ist jeder Mitgliedstaat verpflichtet, juristische Personen für zu ihren Gunsten begangenen Betrug, Bestechung oder Geldwäsche unter den dort angeführten näheren Umständen verant...