Die GmbH & Co KG
2. Aufl. 2016
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I. S. 332Zur Unternehmereigenschaft
Es ist ein Grundsatz des europäischen und österreichischen Umsatzsteuerrechts, dass jedes Gebilde, das im Wirtschaftsleben selbständig auftritt und Leistungen im umsatzsteuerlichen Sinn erbringt, als Steuerpflichtiger bzw als Unternehmer iSd § 2 UStG in Betracht kommt. Die GmbH & Co KG ist daher unabhängig von ihrer zivilrechtlichen Einordnung unternehmerfähig. Umgekehrt kennt das Umsatzsteuerrecht keine Unternehmereigenschaft kraft Rechtsform. Die zivilrechtliche Rechtsfähigkeit allein macht die GmbH & Co KG somit nicht zur umsatzsteuerlichen Unternehmerin, sondern erst die nachhaltige, entgeltorientierte Leistungserbringung gegenüber Dritten. Jedoch kann schon das Tätigwerden der GmbH & Co KG bloß ihren Gesellschaftern gegenüber die Unternehmereigenschaft begründen (§ 2 Abs 1 letzter Satz UStG).
Im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht wird das Umsatzsteuerrecht im Bereich der Personengesellschaften vom Trennungsprinzip – Trennung der Sphäre der Gesellschaft von jener der Gesellschafter – beherrscht. Umsätze der GmbH & Co KG sind daher stets ihr und nicht den Gesellschaftern zuzurechnen. Das Konzept der Mitunternehmerschaft findet in der Umsatzsteuer keine Entsprechung,...