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Aufforderung der Berichtigung eines zu niedrig gestellten Vorsteuererstattungsantrags ist unionsrechtlich geboten
Entscheidung: CHEP Equipment Pooling NV, C-396/20.
Norm: Art 20 Abs 1 Richtlinie 2008/9/EG.
Art 20 Abs 1 Richtlinie 2008/9/EG des Rates vom zur Regelung der Erstattung der Mehrwertsteuer gemäß der MwStSyst-RL an nicht im Mitgliedstaat der Erstattung, sondern in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Steuerpflichtige ist im Licht der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der guten Verwaltung dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Steuerverwaltung des Mitgliedstaats der Erstattung, wenn sie, gegebenenfalls anhand vom Steuerpflichtigen vorgelegter zusätzlicher Informationen, die Gewissheit erlangt hat, dass der Betrag der tatsächlich entrichteten Vorsteuer, wie er in der dem Erstattungsantrag beigefügten Rechnung ausgewiesen ist, höher ist als der in diesem Antrag genannte Betrag, die Mehrwertsteuererstattung lediglich in Höhe des letztgenannten Betrags bewilligt, ohne den Steuerpflichtigen vorher zügig und mit den ihr am besten geeignet erscheinenden Mitteln aufgefordert zu haben, seinen Erstattungsantrag durch einen Antrag zu berichtigen, der als zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags eingereicht gilt.