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SWK 19, 5. Juli 2022, Seite 832

Schwimmunterricht ist nicht umsatzsteuerbefreit

Entscheidung: Dubrovin & Tröger GbR – Aquatics, C-373/19.

Norm: Art 132 Abs 1 lit i und j MwStSyst-RL.

Der Begriff „Schul- und Hochschulunterricht“ iSd Art 132 Abs 1 lit i und j MwStSyst-RL ist dahin auszulegen, dass er nicht den von einer Schwimmschule erteilten Schwimmunterricht umfasst.

Rubrik betreut von: Gernot Aigner
Assoz. Univ.-Prof. Dr. Gernot Aigner lehrt am Institut für Betriebswirtschaftliche Steuerlehre der JKU. Er ist Mitglied des Fachsenates für Steuerrecht der KSW und selbständiger Steuerberater in Linz.
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