Handbuch Einlagenrückzahlung
1. Aufl. 2016
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
1. S. 260Einleitung
Der Gesetzgeber hat sich 2015 dazu entschlossen, den für die Besteuerung von Körperschaften und ihren Anteilsinhabern zentralen § 4 Abs 12 EStG zu ändern. Eine offene Gewinnausschüttung setzt nunmehr eine positive Innenfinanzierung, die vom Gesetzgeber in Anknüpfung an das UGB definiert wird („Die Innenfinanzierung erhöht sich um Jahresüberschüsse im Sinne des Unternehmensgesetzbuches und vermindert sich um Jahresfehlbeträge im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sowie um offene Ausschüttungen; dabei haben verdeckte Einlagen sowie erhaltene Einlagenrückzahlungen außer Ansatz zu bleiben.“), voraus. Die wesentlichen Rechtsfolgen dieser Gesetzesänderung sind:
Operative Gewinne einer Körperschaft sollen nur insoweit offen ausgeschüttet werden können, als sie in Summe eine positive Innenfinanzierung (im Sinne einer Totalperiodenbetrachtung) ergeben.
Wurden operative Verluste unternehmensrechtlich mit Einlagen des Gesellschafters ausgeglichen, kann ein unternehmensrechtlicher Bilanzgewinn bis zum Erreichen einer positiven Innenfinanzierung nur als Einlagenrückzahlung ausgeschüttet werden.
Ein aus einer Umgründung entstandener unternehmensrechtlicher Aufwertungsgewinn, der nach § 235 Abs 1 UGB ausschüttungsgesperrt ist, erhöht nicht die Innenfinanzierung und ...