Handbuch Einlagenrückzahlung
1. Aufl. 2016
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1. S. 90Verdeckte Ausschüttungen im Allgemeinen
1.1. Gesellschaftsrechtliche Vorbemerkungen
Die Ausschüttung einer Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter unterliegt gesellschaftsrechtlichen Einschränkungen, die insb dem Gläubigerschutz dienen. § 82 Abs 1 GmbHG bestimmt für die GmbH sowie § 52 AktG für die AG, dass die Gesellschafter, solange die Gesellschaft besteht, nur einen Anspruch auf Ausschüttung des Bilanzgewinnes haben, der sich aus dem unternehmensrechtlichen Jahresabschluss ergibt. Durch die Bestimmungen über das Verbot der Einlagenrückgewähr wird nicht nur das Vermögen zur Deckung des Eigenkapitals, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen geschützt. Insb das Nennkapital darf nicht zurückgefordert bzw zurückgewährt werden. Die verbotene Einlagenrückgewähr erfasst zwei zu trennende Regelungen, nämlich die Ausschüttungssperre von Vermögen in Höhe der Einlagen (Nennkapital, gebundene Kapitalrücklagen) und die Bindung des gesamten Gesellschaftsvermögens. Neben einer Ausschüttung von Gewinnen sind im Gesellschaftsrecht noch Ausschüttungen im Rahmen einer ordentlichen Kapitalherabsetzung oder in Form einer Zuzahlung bei Verschmelzungen und Spaltungen zulässig.
Leistungen von der Gesellschaft an die Gesel...