Handbuch Einlagenrückzahlung
1. Aufl. 2016
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1. S. 78Einleitung
Mit der Steuerreform 2015/16, BGBl I 2015/118, und dem AbgÄG 2015, BGBl I 2015/163, wurde das Regime der Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG grundlegend reformiert. Die wichtigste Neuerung betrifft offene Ausschüttungen, die nur (mehr) dann als Kapital- bzw Beteiligungserträge qualifiziert werden können, wenn ein ausreichend positiver Stand der Innenfinanzierung vorliegt (§ 4 Abs 12 Z 4 EStG). Im Gegensatz zur Rechtslage vor der Steuerreform 2015/16, wonach in allen Fällen, bei denen keine Einlagenrückzahlung iSd § 4 Abs 12 EStG anzunehmen war, eine Gewinnausschüttung vorlag, setzt eine steuerliche Gewinnausschüttung nunmehr eine positive Innenfinanzierung voraus.
Die – für die Qualifikation als Beteiligungsertrag – notwendige Innenfinanzierung knüpft an den unternehmensrechtlichen Jahresüberschuss an: Gem § 4 Abs 12 Z 4 EStG erhöht sich die Innenfinanzierung „um Jahresüberschüsse iSd Unternehmensgesetzbuches und vermindert sich um Jahresfehlbeträge iSd Unternehmensgesetzbuches sowie um offene Ausschüttungen; dabei haben verdeckte Einlagen sowie erhaltene Einlagenrückzahlungen außer Ansatz zu bleiben […]“.
Der nunmehr geltende Gesetzeswortlaut betreffend Einlagen, § 4 Abs 12 Z 1 EStG idF AbgÄG 2015, entspricht im Wesentlichen der Rechtslage vor der Steuerreform 2015/16. Danach werden Einlagen als „d...