Handbuch Einlagenrückzahlung
1. Aufl. 2016
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1. S. 52Neue Rahmenbedingungen durch das Steuerreformgesetz 2015/16 und das Abgabenänderungsgesetz 2015
Welche Steuerfolgen beim Gesellschafter mit einer unternehmensrechtlichen Gewinnausschüttung verbunden sind, hängt davon ab, ob die Gewinnausschüttung steuerlich als Beteiligungsertrag (Kapitalertrag) oder Einlagenrückzahlung einzuordnen ist. Die Regeln, nach denen dies zu beurteilen ist (§ 4 Abs 12 EStG), gehen auf das StruktAnpG 1996 zurück und sind bis zum StRefG 2015/16 und AbgÄG 2015 weitgehend unverändert geblieben. Zur Rechtslage vor dem StRefG 2015/16 ist hA, dass die ausschüttende Gesellschaft innerhalb gewisser Schranken frei wählen kann, ob eine Dividende steuerlich als Beteiligungsertrag oder als Einlagenrückzahlung zu behandeln ist, wobei in der Literatur strittig war, unter welchen Voraussetzungen dieses Wahlrecht genau besteht. Nach der Verwaltungspraxis besteht ein umfassendes Wahlrecht. Insb wird im Einlagenrückzahlungserlass festgehalten:
„Es ist in die Dispositionsfreiheit der für die Ausschüttung verantwortlichen Organe gestellt, eine Gewinnausschüttung oder eine Einlagenrückzahlung oder eine Kombination beider unabhängig davon vorzunehmen, woher der ausgewiesene Bilanzgewinn stamm...